Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Stolzenhagen,
nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.''.
Der Sitz des Vereins ist 16348 Stolzenhagen, Uhlenhorst 9.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr, des Brandschutzwesens sowie des Feuerschutzes. Die Einsatzbereitschaft und der Bestand der Freiwilligen Feuerwehr trägt dazu bei, die Bürger in Stolzenhagen vor Gefahren bei Brand, Unwetter und Katastrophen nach besten Kräften zu schützen.
2. Mit Hilfe und Unterstützung der Mitglieder des Vereins soll der langjährigen Tradition der Freiwilligen Feuerwehr in Stolzenhagen Rechnung getragen werden. Der Verein sieht es als eine besondere Aufgabe an, die Jugend in Stolzenhagen zur Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr zu gewinnen, um die Tradition dieser ehrenvollen Einrichtung zu wahren.
3. Der Jugendfeuerwehr sollen notwendige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht werden, die im normalen Feuerwehrbetrieb nicht erbracht werden können.
4. Nicht zuletzt soll der Verein Mitglieder werben, die für den Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehr in Stolzenhagen und zur Erfüllung ihres gesellschaftlichen Auftrages notwendig sind.
Die bevorzugten Zielgruppen bilden hierbei die Kinder und Jugendlichen.
5. Exkursionen, Filmvorträge, kameradschaftliche Erfahrungsaustausche mit anderen Feuerwehren, gesellschaftliche Zusammenkünfte mit Bürgern der Gemeinde bestimmen die Aktivitäten des Vereins.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche oder eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an die Kirchengemeinde Stolzenhagen. Die Kirchengemeinde Stolzenhagen erhält die Mittel Zweckgebunden für die bauliche Unterhaltung der Dorfkirche Stolzenhagen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person wie auch jede juristische Person werden.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftlichen Austrittserklärung,
- durch Ausschluß aus dem Verein,
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes.
4. Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Vereinsgremien beschließen.
§6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Jugendwart.
2. Die geschäftliche, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder dem amtierenden Stellvertreter einberufen.
5. Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.
§7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für unbedingt erforderlich hält. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstandsvorsitzenden durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
3. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitglieder.
4. Soweit vorstehend nichts anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei gleicher Stimmenanzahl gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Vereinsaktivitäten und Ergebnisse
b) Bestätigung des Haushaltplanes
c) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) Beschluß über Satzungsänderung oder Auflösung
§8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils vor Beginn des Monats fällig.
3. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stand 25. November 2024